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   OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4 a Ws 291/91   

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https://dejure.org/1991,3594
OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4 a Ws 291/91 (https://dejure.org/1991,3594)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.1991 - 4 a Ws 291/91 (https://dejure.org/1991,3594)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 1991 - 4 a Ws 291/91 (https://dejure.org/1991,3594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 36 Abs. 1 S. 3, Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • strafrechtsblogger.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auf den richtigen Zeitpunk kommt es an! Teil 2/2

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 244
  • StV 1992, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
    Der Senat ist der Auffassung, daß hier § 36 Abs. 1 Satz.3 BtMG entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu auch OLG Celle MDR 1986, 519 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 246 ; Körner, BtMG , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 36 ).
  • OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 3 Ws 359/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
    Der Senat ist der Auffassung, daß hier § 36 Abs. 1 Satz.3 BtMG entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu auch OLG Celle MDR 1986, 519 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 246 ; Körner, BtMG , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 36 ).
  • LG Görlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fakultative Anrechnung einer Therapiezeit

    Die Anrechnung einer Therapiezeit gem. § 36 Abs. 3 BtMG setzt nach Auffassung der Kammer nicht zwingend voraus, dass die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe eine Dauer von maximal zwei Jahren aufweist (so auch OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 244 ; LG Bremen, StV 1992, 184 ; LG Tübingen, StV 1988, 214 ).
  • LG Hamburg, 06.05.2019 - 628 Qs 11/19

    Betäubungsmittelrechtliche Strafaussetzung zur Bewährung ohne Zurückstellung der

    (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. November 1991 - 4a Ws 291/91; s.a. Körner/Patzek/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 35 ff. BtMG, Rn. 2, 3 ff. wonach die weitgehende Trennung der Strafgefangenen von zahlreichen sozialen Bezügen und Bindungen und sozialen Kontrollen, die Zusammenlegung Gleichgesinnter auf engstem Raum, die sinnleere Eintönigkeit des Vollzugsalltags und die Lebensangst und Hoffnungslosigkeit den Drang nach der Droge als alleinigem Lebensinhalt nur noch verstärken und die Haftisolierung Gelegenheitskonsumenten zu Dauerkonsumenten werden lässt und Drogenschmuggel und -handel die Drogenszene auch innerhalb des Strafvollzugs prägen).
  • KG, 10.02.1999 - 5 Ws 71/99

    Strafvollstreckung: Anordnung von Sicherungshaft bei drohendem Widerruf der

    Das Kammergericht vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß der Widerruf weder aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG NStZ 1991, 30 ) noch unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK ) eine rechtskräftige Aburteilung der neuen Tat voraussetzt (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1996 - 5 Ws 256/96 - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NStZ 1992, 131 ; OLG Hamburg NStZ 1992, 130 = StV 1992, 186; OLG Hamm StV 1992, 184 ; Wendisch JR 1992, 127; Stree NStZ 1992, 153).
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